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§ 1240 Absatz 2 BGB
(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
Verweis auf
§ 1240 Abs. 2 BGB
von
§ 1244 Satz 1 BGB