Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 878 BGB
§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der
§§ 873, 875, 877
abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
Verweis auf
§ 878 BGB
von
§ 1196 Absatz 2 Satz 1 BGB