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§ 1157 BGB
§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
1
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden.
2
Die Vorschriften der
§§ 892, 894 bis 899, 1140
gelten auch für diese Einrede.
Verweis auf
§ 1157 BGB
von
§ 1192 Absatz 1a Satz 2 BGB