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§ 1163 Absatz 2 BGB
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
Verweis auf
§ 1163 Abs. 2 BGB
von
§ 1179a Absatz 2 Satz 2 BGB