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§ 1183 BGB
§ 1183 Aufhebung der Hypothek
1
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
2
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Verweis auf
§ 1183 BGB
von
§ 1165 Satz 1 BGB