Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 293 Absatz 1 Satz 2 AktG
2
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
§ 293 Absatz 1 Satz 3 AktG
3
Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
§ 295 Absatz 2 Satz 3 AktG
3
Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Verweis auf
§ 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 AktG
von
§ 297 Absatz 2 Satz 2 AktG