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§ 1123 Absatz 2 Satz 1 BGB
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Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt.
Verweis auf
§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB
von
§ 1126 Satz 2 BGB