Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1094 Absatz 1 BGB
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
Verweis auf
§ 1094 Abs. 1 BGB
von
§ 1098 Absatz 3 Satz 1 BGB