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§ 876 Satz 3 BGB
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Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Verweis auf
§ 876 Satz 3 BGB
von
§ 1071 Absatz 1 Satz 3 BGB