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§ 994 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
Verweis auf
§ 994 Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 997 Absatz 2 Satz 1 BGB