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§ 318 Absatz 5 HGB
(5)
1
Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
2
Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest.
3
Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
4
Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Verweis auf
§ 318 Abs. 5 HGB
von
§ 293c Absatz 1 Satz 5 AktG