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§ 971 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert.
§ 971 Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Verweis auf
§ 971 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB
von
§ 978 Absatz 2 Satz 2 BGB