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§ 979 Absatz 1a BGB
(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.
Verweis auf
§ 979 Absatz 1a BGB
von
§ 935 Absatz 2 Satz 1 BGB