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§ 47 Absatz 2 Satz 1 GBO
(2)
1
Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen.
Verweis auf
§ 47 Absatz 2 Satz 1 GBO
von
§ 899a Satz 1 BGB