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§ 44 Absatz 3 Satz 2 GBO
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Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist.
Verweis auf
§ 44 Absatz 3 Satz 2 GBO
von
§ 874 Satz 2 BGB