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§ 858 Absatz 2 BGB
(2)
1
Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft.
2
Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Verweis auf
§ 858 Abs. 2 BGB
von
§ 859 Absatz 4 Satz 1 BGB