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§ 829 BGB
§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
Wer in einem der in den
§§ 823 bis 826
bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der
§§ 827, 828
nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Verweis auf
§ 829 BGB
von
§ 840 Absatz 2 Satz 1 BGB