Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 839 Absatz 3 BGB
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verweis auf
§ 839 Abs. 3 BGB
von
§ 839a Absatz 2 Satz 1 BGB