Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 772 Absatz 2 Satz 2 BGB
2
Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
Verweis auf
§ 772 Abs. 2 Satz 2 BGB
von
§ 773 Absatz 2 Satz 1 BGB