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§ 755 Absatz 2 BGB
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
§ 755 Absatz 3 BGB
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach
§ 753
zu erfolgen.
Verweis auf
§ 755 Abs. 2, 3 BGB
von
§ 756 Satz 2 BGB