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§ 727 Absatz 2 Satz 2 BGB
2
Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet.
§ 727 Absatz 2 Satz 3 BGB
3
Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
Verweis auf
§ 727 Abs. 2 Satz 2, 3 BGB
von
§ 728 Absatz 2 Satz 2 BGB