Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 718 Absatz 1 BGB
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
Verweis auf
§ 718 Abs. 1 BGB
von
§ 720 Satz 1 BGB