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§ 684 Satz 1 BGB
1
Liegen die Voraussetzungen des
§ 683
nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
Verweis auf
§ 684 Satz 1 BGB
von
§ 687 Absatz 2 Satz 2 BGB