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§ 675z Satz 1 BGB
1
Die
§§ 675u und 675y
sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend.
Verweis auf
§ 675z Satz 1 BGB
von
§ 676b Absatz 3 Satz 1 BGB