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§ 286 Absatz 2 Satz 4 AktG
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Unter
§ 89
fallende Kredite, die die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern oder Dritten, die für Rechnung dieser Personen handeln, gewährt hat, sind auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung "davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige" zu vermerken.
Verweis auf
§ 286 Abs. 2 Satz 4 AktG
von
§ 288 Absatz 2 Satz 1 AktG