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§ 675s Absatz 1 Satz 2 BGB
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Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren.
Verweis auf
§ 675s Absatz 1 Satz 2 BGB
von
§ 675s Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB