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§ 675s Absatz 1 Satz 1 BGB
(1)
1
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
§ 675s Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
Verweis auf
§ 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 BGB
von
§ 675s Absatz 3 Satz 1 BGB