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§ 675g Absatz 1 BGB
(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248
§§ 2 und 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
Verweis auf
§ 675g Abs. 1 BGB
von
§ 675i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB