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§ 659 Absatz 2 Satz 2 BGB
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Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
Verweis auf
§ 659 Abs. 2 Satz 2 BGB
von
§ 660 Absatz 3 Satz 1 BGB