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§ 513 BGB
§ 513 Anwendung auf Existenzgründer
Die
§§ 491 bis 512
gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro.
Verweis auf
§ 513 BGB
von
§ 655e Absatz 2 Satz 1 BGB