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§ 655c Satz 1 BGB
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Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach
§ 655a Absatz 1
nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach
§ 355
nicht mehr möglich ist.
Verweis auf
§ 655c Satz 1 BGB
von
§ 655d Satz 1 BGB