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§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BGB
1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247
§ 3 Abs. 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BGB
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BGB
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BGB
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (
§ 6
der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 BGB
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
§ 491 Absatz 3 Satz 2 BGB
2
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4.
Verweis auf
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 BGB
von
§ 655a Absatz 1 Satz 2 BGB