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§ 312 Absatz 7 Satz 2 BGB
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Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach
§ 651a
, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch
§ 312g Absatz 1
anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Verweis auf
§ 312 Absatz 7 Satz 2 BGB
von
§ 651w Absatz 4 Satz 1 BGB