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§ 651d Absatz 1 Satz 1 BGB
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Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250
§§ 1 bis 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Verweis auf
§ 651d Absatz 1 Satz 1 BGB
von
§ 651v Absatz 1 Satz 2 BGB