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§ 651s BGB
§ 651s Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des
§ 4 Absatz 3
der Gewerbeordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
und der
Richtlinie 2011/83/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 90/314/EWG
des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1) leistet.
Verweis auf
§ 651s BGB
von
§ 651t Satz 1 Nummer 2 BGB