Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 651k Absatz 2 Satz 2 BGB
2
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
Verweis auf
§ 651k Absatz 2 Satz 2 BGB
von
§ 651l Absatz 1 Satz 2 BGB