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§ 651k Absatz 1 BGB
(1)
1
Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen.
2
Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Verweis auf
§ 651k Absatz 1 BGB
von
§ 651i Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB