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§ 651h Absatz 1 Satz 2 BGB
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Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
§ 651h Absatz 5 BGB
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Verweis auf
§ 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 BGB
von
§ 651g Absatz 3 Satz 1 BGB