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§ 650p Absatz 2 Satz 2 BGB
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Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
Verweis auf
§ 650p Absatz 2 Satz 2 BGB
von
§ 650r Absatz 2 Satz 1 BGB