Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 650p Absatz 2 BGB
(2)
1
Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen.
2
Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
Verweis auf
§ 650p Absatz 2 BGB
von
§ 650r Absatz 1 Satz 1 BGB