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§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 288 Absatz 2 BGB
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 289 Satz 1 BGB
1
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten.
Verweis auf
§ 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 BGB
von
§ 650c Absatz 3 Satz 4 BGB