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§ 650b Absatz 1 Satz 2 BGB
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Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist.
Verweis auf
§ 650b Absatz 1 Satz 2 BGB
von
§ 650c Absatz 3 Satz 1 BGB