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§ 442 Absatz 1 Satz 1 BGB
(1)
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Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
Verweis auf
§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB
von
§ 650 Satz 2 BGB