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§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB
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Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Verweis auf
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
von
§ 638 Absatz 1 Satz 2 BGB