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§ 630f Absatz 3 BGB
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Verweis auf
§ 630f Absatz 3 BGB
von
§ 630h Absatz 3 Satz 1 BGB