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§ 543 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a BGB
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
§ 543 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a BGB
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
Verweis auf
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b BGB
von
§ 594e Absatz 2 Satz 1 BGB