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§ 537 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
§ 537 Absatz 2 BGB
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Verweis auf
§ 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB
von
§ 587 Absatz 2 Satz 2 BGB