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§ 556b Absatz 1 BGB
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
Verweis auf
§ 556b Abs. 1 BGB
von
§ 579 Absatz 2 Satz 1 BGB