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§ 564 BGB
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
1
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des
§ 563
in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach
§ 563
a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.
2
In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Verweis auf
§ 564 BGB
von
§ 575a Absatz 1 Satz 1 BGB