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§ 573 Absatz 3 BGB
(3)
1
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
2
Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Verweis auf
§ 573 Abs. 3 BGB
von
§ 574 Absatz 3 Satz 1 BGB